Informationen & Formulare
Herzlich willkommen im Service-Bereich des Schützenbundes Stadthagen. Ob Einsteiger im Bereich der Druckluftwaffen oder erfahrener Schütze auf dem Weg zur ersten eigenen Feuerwaffe – die Ausübung des Schießsports ist mit verschiedenen rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen verbunden. Hier finden Sie alle notwendigen Informationen, Leitfäden und die passenden Antragsformulare.
Mitgliedschaft & Vereinseintritt
Werden Sie Teil des Schützenbundes Stadthagen. Die passenden Mitgliedsanträge sowie eine persönliche Beratung erhalten Sie direkt bei uns vor Ort im Schützenhaus.
Unsere Mitgliedsbeiträge (Jahresbeiträge):
- Jugendliche bis 18 Jahre: 16,00 €
- Erwachsene: 60,00 €
- Familien: 80,00 €
Für maximale Aktualität verlinken wir bei waffenrechtlichen Anträgen direkt auf die Portale des Landkreises Schaumburg(Waffenbehörde) und des Niedersächsischen Sportschützenverbandes (NSSV):
Das sportliche Schießen mit Waffen ist streng reglementiert. Besonders für unsere jungen Schützen gibt es hier spezifische Altersgrenzen.
| Alter | Erlaubte Waffenarten | Voraussetzungen |
|---|---|---|
| Ab ca. 6–8 Jahren | Bogensport (Recurve/Blankbogen) | Körperliche Eignung & Einverständnis der Sorgeberechtigten |
| Ab 12 Jahren | Luftdruck, Federdruck, CO2 | Einverständnis der Sorgeberechtigten |
| Ab 14 Jahren | Kleinkaliber (KK) & Flinten | Einverständnis der Sorgeberechtigten |
| Ab 18 Jahren | Großkaliber (GK) | Volle Geschäftsfähigkeit |
Wichtiger Hinweis: Für unsere Jüngsten benötigen wir zwingend die schriftliche Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten, damit sie an unserem Training teilnehmen dürfen.
Erlaubnisfreie Waffen (Luftdruck, CO2, Federdruck)
Für den Erwerb von Druckluftwaffen, die mit einem „F im Fünfeck“ gekennzeichnet sind und eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht überschreiten, gelten folgende Regeln:
- Mindestalter: 18 Jahre (freier Erwerb gegen Altersnachweis).
- Führen in der Öffentlichkeit: Grundsätzlich untersagt (Waffenscheinpflicht). Der Transport zum Schießstand muss in einem verschlossenen Behältnis erfolgen.
- Lagerung: Auch freie Waffen müssen vor dem Zugriff Unbefugter (insbesondere Minderjähriger) geschützt aufbewahrt werden.
Erlaubnispflichtige Waffen (Feuerwaffen)
Der Erwerb einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe ist an strikte gesetzliche Vorgaben. Um eine Waffenbesitzkarte (WBK) beantragen zu können, müssen gemäß § 4 WaffG fünf Grundvoraussetzungen erfüllt sein:
- Mindestalter: In der Regel 18 Jahre (für Großkaliber ab 25 oder 21 Jahre inkl. MPU).
- Zuverlässigkeit: Überprüfung durch die Behörde.
- Persönliche Eignung: Geistige und körperliche Fähigkeit, sachgerecht mit Waffen umzugehen. Keine Abhängigkeiten oder psychischen Einschränkungen.
- Sachkunde: Erfolgreich abgelegte Prüfung über Waffenrecht und Handhabung.
- Bedürfnis: Nachweis der Notwendigkeit durch regelmäßiges Training + 12 Monate Mitgliedschaft in einem anerkannten Verein/Verband.
Um das Bedürfnis gegenüber dem Verband und der Behörde nachzuweisen, gelten klare zeitliche Vorgaben für die Regelmäßigkeit des Trainings:
| Anlass | Zeitraum | Erforderliche Termine |
| Erstantrag (WBK) | Letzte 12 Monate | 12x (monatlich) oder 18x (insgesamt) |
| Bedürfnis zum Besitz | Letzte 24 Monate | 1x alle 3 Monate oder 6x 12-monatigem Zeitraum |
Wichtige Tipps zur Dokumentation
Datum & Disziplin: Immer leserlich eintragen.
Unterschrift: Jedes Training muss von einer Standaufsicht abgezeichnet werden.
Waffentyp: Vermerken, ob Lang- oder Kurzwaffe (und Kaliber), um das spezifische Bedürfnis zu untermauern.
Wettkämpfe: Auch die Teilnahme an Meisterschaften zählt als Nachweis!
Vorübergehendes Überlassen von Waffen (Leihschein)
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Inhaber einer Waffenbesitzkarte (WBK) Waffen von anderen Berechtigten oder vom Verein ausleihen – zum Beispiel für die Teilnahme an Meisterschaften oder zur Verwahrung.- Gesetzliche Frist: Das Überlassen einer erlaubnispflichtigen Waffe ist für maximal einen Monat zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck (z. B. sportliches Schießen) oder zur Verwahrung zulässig.
- Dokumentation: Der Leihvorgang muss zwingend schriftlich dokumentiert werden. Der Entleiher muss beim Transport sowohl die eigene WBK als auch den unterschriebenen Leihschein mitführen.